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Kosten und Finanzierung Ihrer Alltagsbegleitung in Köln

So zahlt die Pflegekasse Ihre Unterstützung

Die gute Nachricht vorweg: Sie müssen die Kosten für unsere Alltagsbegleitung, den Betreuungsdienst oder die Haushaltshilfe in den meisten Fällen nicht komplett selbst tragen. Als anerkannter Dienstleister können wir unsere Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

Ihre gesetzlichen Ansprüche im Überblick

1. Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Ab Pflegegrad 1 steht jedem Pflegebedürftigen ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und ideal für unsere Alltagsbetreuung oder Haushaltshilfe geeignet. Ungenutzte Beträge können in die Folgemonate (bis zum 30. Juni des Folgejahres) übernommen werden.

2. Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Ist die pflegende Person (z.B. ein Angehöriger) durch Urlaub oder Krankheit verhindert, springen wir ein. Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen hierfür ein jährliches Budget von bis zu 1.612 Euro zur Verfügung. Wir bieten diese Verhinderungspflege stundenweise an.

3. Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI)

Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 Prozent Ihrer ungenutzten Pflegesachleistungen (die eigentlich für Pflegedienste gedacht sind) in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln.

Bequeme Direktabrechnung

Durch eine einfache Abtretungserklärung rechnen wir unsere erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorkasse treten und haben keinen administrativen Aufwand. Für Leistungen, die über Ihr Budget hinausgehen, oder für Klienten ohne Pflegegrad bieten wir transparente Stundensätze als Privatzahler an.